Der Liechtensteinische Versicherungsverband (Verband) ist ein auf unbestimmte Dauer gegründeter Verein im Sinne von Art. 246 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) mit Sitz in Vaduz.
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Die Zusammenfassung der im Fürstentum Liechtenstein tätigen Versicherungsunternehmen soll der Erörterung, Beratung und Entscheidung der gemeinsamen Angelegenheiten, der Stellungnahme zu den das Versicherungswesen berührenden Vorgängen in Wirtschaft und Politik und der Vertretung der gemeinsamen Belange nach aussen dienen sowie die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit und den Ausgleich der Einzelinteressen der Verbandsmitglieder erleichtern.
Im Sinn einer Selbstregulierung verfolgt der Verband das Ziel, die Qualität und Reputation des Versicherungsplatzes zu untermauern, damit Stabilität, Kundenschutz, Vermeidung von Missbräuchen und Einhaltung anerkannter internationaler Standards durch eine entsprechende Geschäftspolitik seiner Mitglieder gewährleistet sind.
Der Verband fördert die Zusammenarbeit mit einschlägigen nationalen und internationalen Institutionen im Sinne der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder sowie die Aus- und Weiterbildung im Versicherungsbereich.
Der Verband soll möglichst alle im Fürstentum Liechtenstein gem. § 3 Abs.1 tätigen Versicherungsunternehmen als Mitglieder umfassen.
Die ordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund der gem. Art. 12 Abs 1 VersAG erteilten Bewilligung tätigen Versicherungsunternehmen erwerben.
Die ausserordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können:
2.1 Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz erwerben, welche das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung oder im freien Dienstleistungsverkehr im Fürstentum Liechtenstein betreiben. 2.2 Pensionsfonds mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die ordentlichen Mitglieder haben die sich aus diesen Statuten ergebenden Rechte und Pflichten. Die ausserordentlichen Mitglieder haben, mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechtes in den Organen des Verbandes (§ 7), sämtliche Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die im Verbandszweck begründeten Ziele zu beachten und zu fördern, sowie an der Erfüllung der dem Verband obliegenden Aufgaben tatkräftig mitzuarbeiten.
Sie haben die Statuten zu beachten und die auf der Grundlage dieser Statuten getroffenen Entscheidungen einzuhalten.
Sie haben dem Verband die für die Erreichung des Verbandszwecks dienenden oder für die Beitragsberechnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu liefern.
Alle neu eintretenden Mitglieder unterwerfen sich den vom Verband vor ihrem Eintrittszeitpunkt gefassten Beschlüssen.
Die Verbandsmitgliedschaft kann zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden, wobei die Kündigung mit eingeschriebenem Brief bis spätestens 30. September dem Verband zugegangen sein muss.
Ein Verbandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es dem Verbandszweck zuwiderhandelt (§ 2), seine Pflichten vernachlässigt (§ 4) oder Zahlungen nicht leistet (§ 6).
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Wegfall der Zulassung zum Geschäftsbetrieb.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied bleibt dem Verband für finanzielle Verpflichtungen haftbar, die aufgrund seiner Mitgliedschaft entstanden sind, insbesondere auch für die Mitgliedsbeiträge des laufenden Jahres. Es hat keinen Anspruch auf ein allfälliges Vermögen des Verbandes oder auf gänzliche oder teilweise Rückerstattung geleisteter Beiträge.
Zur Deckung der Kosten des Verbandes haben die Mitglieder Beiträge zu leisten, welche sich nach der vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung bemessen.
Die Beiträge der Mitglieder sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung fällig.
Jedes Mitglied des Verbandes entsendet zur Mitgliederversammlung einen Vertreter, welcher der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat des betreffenden Mitgliedes angehört, oder einen anderen informierten Mitarbeiter des Mitgliedes oder eines verbundenen Unternehmens, wobei letzterer mit einer schriftlichen Vollmacht des Mitgliedes ausgewiesen ist. Die Mitglieder des Verbandes können sich bei der Mitgliederversammlung durch den Vertreter eines anderen Mitgliedes vertreten lassen, was jedoch einer schriftlichen Vollmacht bedarf.
Jedes ordentliche Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschliessen, dass im Rahmen der Beitragsordnung die Anzahl der Stimmen mit den geleisteten Beiträgen oder anderen objektiven Masstäben in ein Verhältnis gesetzt wird.
II.
Der Mitgliederversammlung obliegt
Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, und der übrigen Vorstandsmitglieder, wobei auf die Verhältnisse in der liechtensteinischen Versicherungswirtschaft Bedacht genommen werden sollte,
die Wahl eines Revisors und eines Ersatzrevisors,
die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und die Bestätigung von deren Kooptierung durch den Vorstand,
die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Verband spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sind. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung die Behandlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschliesst.
die Beschlussfassung über
die Jahresrechnung und das Budget,
den Jahresbericht des Vorstandes,
die Entlastung des Vorstandes und des Revisors;
die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Festsetzung der jährlich zu leistenden Mitgliedsbeiträge,
die Beschlussfassung über die Änderung oder Ergänzung der Statuten,
die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
III.
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Verbandes findet einmal jährlich statt, wobei es dem Präsidenten obliegt, im Bedarfsfall eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt oder der Vorstand dies beschliesst.
Die Einladung zu Mitgliederversammlungen hat durch den Präsidenten, unter Bekanntgabe der Traktanden, an jedes Mitglied mindestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, oder allenfalls ein anderes Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, weil weniger als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, so ist eine neuerliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, der in einem solchen Falle zusätzlich stimmberechtigt ist.
Davon ausgenommen sind die Beschlussfassung über
a) den Ausschluss von Mitgliedern
b) die Änderung oder Ergänzung der Statuten
c) die Auflösung des Verbandes.
d) die Behandlung von Anträgen, die nicht auf der Tagesordnung stehen
e) eine Beitragsordnung mit Bezug auf § 8 I. 2., zweiter Satz.
In diesen Fällen ist die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine schriftliche und geheime Abstimmung beschliesst. Bei solchen Abstimmungen fungiert der Revisor als Stimmenzähler. Die bei der Abstimmung anwesenden bevollmächtigten Vertreter der Mitglieder und das Abstimmungsergebnis sind im Protokoll der Mitgliederversammlung festzuhalten.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern einschliesslich des Präsidenten. Wählbar als Vorstandsmitglied ist nur, wer der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat eines Mitgliedes angehört.
Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Funktionsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder endet, falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschliesst, mit Abschluss der Versammlung, in der eine Neuwahl stattgefunden hat.
Der Vorstand kann zu allgemeinen oder besonderen Traktanden Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einrichten und auch nicht dem Vorstand angehörende Mitgliedervertreter dazu einladen.
II.
Der Vorstand leitet den Verband gemäss den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und in Übereinstimmung mit den Statuten. Er wird in der Regel durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder im Einzelfall andere designierte Vorstandsmitglieder vertreten.
Dem Vorstand obliegt
a) die Führung der täglichen Geschäfte;
b) die Vertretung des Verbandes nach aussen;
c) die vorläufige Kooptierung von neuen Mitgliedern mit dem Erfordernis der Bestätigung durch die nächste Generalversammlung
III.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, nach Bedarf und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäss zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend sind. Ein Vorstandsmitglied kann ein anderes zur Vertretung und Stimmabgabe bevollmächtigen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Abstimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen des § 8, III, 6., Satz zwei.
Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf schriftlichem Weg fassen. Solche Beschlüsse bedürfen jedoch der Einstimmigkeit der Vorstandsmitglieder.
Über die Sitzungen des Vorstandes wird Protokoll geführt. Beschlüsse, die auf schriftlichem Weg zustande gekommen sind, müssen in das nächste Vorstandsprotokoll aufgenommen werden.
Der Verband unterhält ein Verbandssekretariat als Geschäftsstelle, das den Präsidenten und den Vorstand bei ihrer Arbeit unterstützt.
Der Vorstand kann, so weit dies erforderlich ist, eine Geschäftsordnung beschliessen.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Revisor und einen Ersatzrevisor, deren Funktionsdauer zwei Jahre beträgt und mit Abschluss der Versammlung endet, in der eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Revisor hat den Jahresbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und die Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung zu prüfen. Dabei hat er insbesondere festzustellen, ob die Jahresrechnung ordnungsgemäss erstellt worden ist.
Der Revisor hat der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Dieser ist in das Protokoll der Mitgliederversammlung aufzunehmen.
Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das nach durchgeführter Liquidation vorhandene Vermögen unter den Mitgliedern im Verhältnis der kumulierten Beiträge der vergangenen fünf Geschäftsjahre verteilt.
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen.